Satzung des Musikverein Schneppenbach 1976 e.V.

 

§ 1             Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein wurde im Jahre 1976 gegründet und trägt den Namen Musikverein Schneppenbach 1976 e. V.. Er hat seinen Sitz in Schöllkrippen-Schneppenbach. Der Verein ist im Vereinsregister unter VR-Nummer 193 eingetragen.

 

 

§ 2             Zweck und Ziele

 

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

   Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

a) Der Verein will die Blasmusik im Rahmen des Laienmusizierens pflegen und damit in

    gemeinnütziger Weise das heimatliche Brauchtum bewahren und fördern. Der Verein hat die

    Aufgabe die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten.

b) Der Verein will durch entsprechende Maßnahmen die Ausbildung der Musiker und das

    musikalische Niveau der Kapelle heben.

c) Um den Bestrebungen zeitgemäßer und jugendpflegerischer Erfordernisse nachzukommen, ist

    dem Verein die Bläserjugend angeschlossen.

 

II. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

     erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen

     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster

     Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

III. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,

      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3             Mitgliedschaft

 

I. Aktive Mitglieder

 

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht oder erlernen möchte. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den durch den Dirigenten festgesetzten Proben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung. Über die Mitwirkung der aktiven Mitglieder bei Veranstaltungen Dritter trifft die Vorstandschaft des Vereins entsprechende Richtlinien.

Jedes aktive Mitglied ist zur Zahlung eines Ausbildungsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe entscheidet die Vorstandschaft.

 

II. Passive MitgliederPassives

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jedes passive Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbetrages verpflichtet. Die Höhe dieses Beitrages wird durch die Generalversammlung bestimmt.

 

III. Ehrenmitglieder

 

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die General-versammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

IV. Die Mitgliedschaft der aktiven und passiven Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

 

 

§ 4             Austritt und Ausschluss

                

I. Der Austritt eines passiven Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, er

   muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Aktive Mitglieder können zum Quartalsende

   austreten.

 

II. Ausgeschlossen werden kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes:

 

a) wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt;
b) wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.

 

 

§5              Organisation und Verwaltung

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand, dieser besteht aus:

 

a) dem geschäftsführenden Vorstand und

b) dem Beirat.

 

Zu a): Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

          Geschäftsleitung, mit drei gleichberechtigten Geschäftsführern

Zu b): Der Beirat setzt sich zusammen aus:

Kassier,

                                     Schriftführer,

                                     drei Beisitzern

                                     und dem Jugendleiter

 

Der Gesamtvorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der dem Gremium angehörenden Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Geschäftsleitung.

 

Der Gesamtvorstand wird durch die Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Jugendleiter wird von den aktiven Mitgliedern der Stammkapelle und des Jugendorchesters, sowie des Gesamtvorstandes gewählt.

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Er behält sein Amt, bis sein Nachfolger durch die Generalversammlung gewählt wurde. Alle drei Geschäftsführer sind alleine vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass jeder Geschäftsführer nur mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands den Verein vertreten darf.

 

 

§ 6             Mitgliederversammlung

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung) geordnet.
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einladung zur Generalversammlung bezeichnet wird.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Die Generalversammlung muss bis spätestens Ende eines jeden Jahres durch-geführt werden. Sie muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen und/oder in der örtlichen Tageszeitung - Main-Echo angezeigt werden.

 

Anträge und Anregungen der Mitglieder sind einem Geschäftsführer spätestens
5 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.
Über Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung beschließt die Generalversam-mlung.
Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt, ebenso die Mitglieder des Gesamtvorstandes.

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt durch geheime, schriftliche Wahl. Sollten alle anwesenden Mitglieder dafür stimmen, kann eine Wahl auch per Akklamation (Handzeichen) erfolgen.

Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von einem Geschäftsführer und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Geschäftsleitung.

 

Zu einer außerordentlichen Generalversammlung tritt der Verein zusammen:

a) wenn es ein Geschäftsführer nach Anhörung des Gesamtvorstandes für angemessen erachtet,

     oder

b) wenn mindestens der zehnte Teil aller Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des

    Zweckes und der Gründe verlangen (§ 37 BGB).

 

 

§ 7             Besondere Bestimmungen

 

Das Amt eines jeden Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist ein Ehrenamt.

Über die Rechte und Pflichten des Dirigenten ist mit dem Verein eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Der Verein soll im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein öffentliches Konzert durchführen.

Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des für ihn regional zuständigen Musikverbandes.

Soweit es die Kassenlage des Vereins erfordert, kann der Gesamtvorstand die Durchführung einer zweckgeeigneten Veranstaltung beschließen.

 

 

§ 8                         Änderung der Satzung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen dafür stimmen. Der Antrag auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt worden sein.

 

 

§ 9                         Auflösung des Vereins


Die Aufhebung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an den Markt Schöllkrippen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für den Ortsteil Schneppenbach zu verwenden hat.

 

 

§ 10  Dieser Wortlauf der Satzung wurde in der Generalversammlung vom 24.04.2009 beschlossen. Sie

         tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.